Antwort Tiefbauamt Graubünden zur Umfahrung Sta.Maria im Val Müstair

Sehr geehrter Herr Davatz

Ihr E-Mail an unseren Departementsvorsteher Regierungsrat Dr. Mario Cavigelli und an das Ratssekretariat des Kantons Graubünden wurde dem Tiefbauamt als Fachstelle für das Strassenwesen zur direkten Beantwortung überwiesen.

Die Frage betreffend des Richtplans können wir in Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung (ARE) wie folgt beantworten:

Das bis zum 18. September 2020 öffentlich aufliegende gesamte Kapitel Verkehr betrifft den Gesamtverkehr, den Strassenverkehr, den öffentlichen Verkehr, den Fuss- und Veloverkehr, den Güterverkehr und den Luftverkehr über den gesamten Kanton Graubünden. Die Umfahrung Sta. Maria ist mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis als eine der vielen räumlichen Festlegungen in diesem Auflageentwurf enthalten. Der Koordinationsstand “Zwischenergebnis” ergibt sich vor folgendem Hintergrund: Nach Art. 2 der Raumplanungsverordnung des Bundes (SR 700.1; RPV) sind die Behörden gehalten, die Alternativen und Varianten abzuklären sowie die betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und möglich umfassend zu berücksichtigen (Art. 3 RPV). Gemäss dem Bundesgerichtsentscheides zur Umfahrung Schmitten vom 17. Oktober 2019 (BGE 1C_528/2018, 1C_530/2018) kann eine Festsetzung einer Umfahrung erst erfolgen, wenn diese Variantenabklärung und umfassende Interessenabwägung in der Richtplanung erfolgt ist. Dies ist bei der Umfahrung Sta. Maria noch nicht erfolgt. Um für das Projektverfahren die nötige Planungssicherheit zu erlangen, muss ein Vorgehen gewählt werden, das formell korrekt ist. Die für den Variantenvergleich nötigen Arbeiten sind durch die kantonale Verwaltung in Vorbereitung (laufendes Submissionsverfahren). Sobald die Ergebnisse dieser Arbeiten vorliegen, kann eine Umfahrungsvariante im Richtplan festgesetzt werden. Dies wird objektbezogen und spezifisch für Sta. Maria unter Beachtung von Art. 14 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (BR 800.100; KRG) und Art. 7 der Kantonalen Raumplanungsverordnung (BR 801.110; KRVO) erfolgen. (Hinweis: In Graubünden wird der Richtplan durch die Regierung (Exekutive) erlassen, in anderen Kantonen ist dies die Legislative (z.B. ZH, ZG, TI)).

Ihre zweite Frage betrifft die Strassenbauprogramme. Ihre Aussage, dass in den Strassenbauprogrammen 2017-2020 sowie 2021-2024 im Anhang 2 das Projekt der Umfahrung Sta. Maria mit Projektstand “Projektauflage erfolgt” erwähnt wird, ist zutreffend. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei der Ausarbeitung der Strassenbauprogramme das letzte bzw. teilweise die beiden letzten Jahre abgeschätzt werden müssen. Dies wurde auch in den Anhängen (siehe Anhang 1 + 2 der Strassenbauprogramme) festgehalten. Bei der Ausarbeitung dieser beiden Strassenbauprogramme ging das TBA davon aus, dass die Projektauflage der Umfahrung Sta. Maria noch im letzten Programmjahr erfolgen könnte. Leider traf und trifft dies nicht zu. Der in der Beantwortung der ersten Frage erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 2019 bei der Umfahrung Schmitten hat uns für die vorgesehene Projektauflage im Jahre 2020 leider “einen Strich durch die Rechnung” gemacht. Bevor ein Strassenprojekt durch die Regierung genehmigt werden kann, muss vorgelagert die oben erwähnte Richtplananpassung erfolgen. Die diesbezüglichen Arbeiten sind wie bereits erwähnt in vollem Gange und ein Strassenprojekt könnte frühestens in der zweiten Hälfte des kommenden Jahres öffentlich aufgelegt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die Richtplananpassung auf keine allzu grosse Opposition stösst.

Freundliche Grüsse
Reto Knuchel
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Kantonsingenieur
Tiefbauamt Graubünden
Grabenstrasse 30, 7000 Chur
reto.knuchel@tba.gr.ch    www.tiefbauamt.gr.ch

 

Antwort_Reto_Knuchel_WG_ Umfahrung Sta.Maria Val Müstair (PDF)

Protokoll Sitzung zwischen Rico Lamprecht und Ursula Davatz am 12.9.2020

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